Die
für Österreich erlassenen Statuten des Militärordinariates
der Republik Österreich vom 21. März 1989 regeln die
Ordnung der katholischen Militärseelsorge und der entsprechenden
Personaldiözese (Militärdiözese oder
Militärordinariat) in Österreich. Dieser Text muß als
Grundkenntnis jeglicher kanonistischen Forschung auf dem Gebiet der
Seelsorge für österreichische Soldaten vorausgesetzt
werden. Jeder Militärgeistliche hat diese Handlungsbasis
detailliert zu kennen. Ebenso unverzichtbar ist auf Basis des
gültigen Konkordates diese Kenntnis im Bundesministerium für
Landesverteidigung mit seinen damit direkt oder indirekt befaßten
Dienststellen sowie weiters in allen territorialen Diözesen
Österreichs. Im Hinblick auf die durch die folgenden Statuten
gegebene Jurisdiktion des Militärbischofs über Schüler
von Militärschulen ist in besonderer Weise der Landesschulrat
von Niederösterreich bzw. das Erzbischöfliche Schulamt in
Wien angesprochen, was beispielsweise das Militärrealgymnasium
in Wiener Neustadt und die direkte Ernennung der Religionslehrer
durch den Militärordinarius betrifft. Kumulative Jurisdiktion
meint nämlich nicht eine Einmischungsmöglichkeit der
Territorialbischöfe in die Ernennungsrechte des
Militärordinarius, sondern lediglich, daß sich der
Einzelsoldat (von sich aus) an beide Jurisdiktionen wenden kann.
Vor
der Lektüre abschließend noch eine kleine terminologische
Bemerkung des Padre: Der Begriff "Militärordinariat"
meint in den universalen Rechtstexten grundsätzlich die mit der
Militärseelsorge betraute Militärdiözese als ganze, d.
h. die sich bekanntlich personal konstituierende Teilkirche für
katholische Soldaten und andere statutarisch festgesetzte
Personengruppen. Diese universalrechtliche Verwendung ist zu
unterscheiden von der anderen konkreten Bedeutung in Österreich
und damit auch zum Teil im folgenden Rechtstext, wobei nämlich
das Ordinariat des Militärordinariates (Militärdiözese)
selbst mit demselben Begriff "Militärordinariat"
angesprochen wird, wiewohl es sich dabei aber um die vom
Militärgeneralvikar geleitete höchste staatskirchliche
Verwaltungsbehörde unter der weisungsgebenden Autorität des
regierenden Militärordinarius (Militärbischof) sowie des
Bundesministers für Landesverteidigung in ihrer jeweiligen
Kompetenz handelt.
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für Priester und Militärkapläne |
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1. Historischer Überblick Schon seit 1551 ist
bekannt, daß in Kriegen geistliche Vorsteher im Einsatz
waren, welche die Seelsorge und alle geistlichen Verrichtungen in
der Armee zu besorgen und den Gottesdienst zu versehen hatten,
und die unter der Bezeichnung Armee-Generalvicar, Feld-Superior,
General-Stabscapellans der Armee die geistliche Jurisdiction als
Delegation des apostolischen Stuhles in der kaiserlichen Armee
ausübten. Dieses Amt erlosch mit dem Eintritt des
Friedens. 2. Rechtsgrundlage des Militärordinariates der Republik Österreichischen 2.1. Für das
Militärordinariat, bis jetzt das Militärvikariat, der
Republik Österreich gelten folgende Rechtsvorschriften: 2.2. Gemäß Artikel II des Konkordates vom 5. Juni 1933, BGBl. II Nr. 2/1934 hat das Militärordinariat der Republik Österreich für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit. 2.3. Durch die Apostolische Konstitution Spirituali militum curae vom 21. April 1986 wurde das Militärordinariat den anderen Diözesen juristisch gleichgestellt und untersteht dem vom Apostolischen Stuhl ernannten Militärbischof, dem sämtliche Rechte und Pflichten eines Diözesanbischofs zukommen. Gemäß Art. II § 1 der Apostolischen Konstitution Spirituali militum curae ist der Militärordinarius in Ausübung seines Amtes sowie in seinen Rechten und Pflichten und somit der Jurisdiktion den Diözesanbischöfen gleichgestellt. Als Militärordinarius gehört er von Rechts wegen der Österreichischen Bischofskonferenz an. Gemäß Art. VIII § 1 des Konkordates erfolgt die kirchliche Bestellung des Militärordinarius durch den Heiligen Stuhl. Der Militärordinarius wird bischöfliche Würde bekleiden. Im Sinne der Bestimmungen der Apostolischen Konstitution Spirituali militum curae vom 21. April 1986, II § 3, soll er aber nicht zusätzlich die Verantwortung für ein Residenzialbistum übernehmen. 3. Jurisdiktion des Militärbischofs und Personenkreis Gemäß Apostol. Konstitution Spirituali militum curae vom 21. April 1986, IV, hat der Militärordinarius: 3.1. Eine personale Jurisdiktion: Sie bezieht sich auf zum Militärordinariat gehörende Personen, auch wenn diese sich außerhalb der Landesgrenzen aufhalten und dort ihren Dienst leisten. Dazu gehören im einzelnen: 3.1.1. Personen, die zum
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst
einberufen und durch Gesetz auf bestimmte Zeit zum Militärdienst
verpflichtet sind. 3.2. Eine ordentliche Jurisdiktion: Sie umfaßt sowohl das Forum internum wie auch das Forum externum. 3.3. Eine eigenständige, aber kumulative Jurisdiktion mit der Jurisdiktion des Diözesanbischofs, in dessen Diözese die zum Militärordinariat zugehörigen Personen ihren Wohnsitz haben oder dessen Ritus sie angehören, sind sie doch auch Gläubige jener Teilkirchen. Sie alle bilden durch ihren Dienst und die damit verbundenen Lebensumstände einen besonderen Stand. Diesem Personenkreis gilt der Heilsauftrag unserer Kirche. Er erstreckt sich im besonderen auf die Festigung der christlichen Tugenden, der Hebung des Friedensgedankens sowie der Förderung der rechtlichen, geistigen und seelischen Kräfte des Menschen. Damit ist ein geistiges Fundament geschaffen für eine Lebensführung, für eine Beziehung zur Umwelt und für ein Zusammenleben in Gemeinschaft. 4. Kurie, Räte und Kapläne des Militärordinarius 4.1. Der Militärgeneralvikar und das Militärordinariat 4.1.1. Der Leiter des Militärordinariates ist der Militärgeneralvikar. Er ist der Stellvertreter des Militärordinarius und wird von ihm bestellt. Seine Ernennung erfolgt nach staatsgesetzlichen Vorschriften gemäß Art. VIII § 3 Konkordat vom 5. Juni 1933. 4.1.2. Das Militärvikariat der Republik Österreich wurde in Entsprechung der Apostolischen Konstitution Spirituali militum curae mit Erlaß vom 1. April 1987, GZ 10.200/403-1.2/87, in Militärordinariat umbenannt und erhielt durch diesen Erlaß mit 15. April 1987 seine staatsrechtliche Wirksamkeit. 4.1.3. Das Militärordinariat ist die oberste geistliche Behörde des Militärordinarius. Im Bundesministerium für Landesverteidigung ist es eine unmittelbar nachgeordnete Dienststelle. Der Militärgeneralvikar ist dem Bundesminister für Landesverteidigung in allen nicht ausschließlich sein geistliches Amt betreffenden Angelegenheiten gegenüber weisungsgebunden. Aufgrund seiner Bestellung durch den Militärbischof ist er mit allen Rechten und Pflichten gemäß Can. 475 ff., insbes. Can. 479 CIC ausgestattet. 4.1.4. Der Ordinariatskanzler des Militärordinariates wird vom Militärordinarius gemäß Can. 482 § 1 CIC bestellt. 4.1.5. Der Priesterrat ist im Hinblick auf die Zahl der aktiven Militärpfarrer die Gesamtheit des Presbyteriums und tritt mindestens einmal jährlich bei der Pastoralkonferenz zusammen. Aus den Reihen der aktiven Militärseelsorger bestellt der Militärbischof das Collegium Consultorum gemäß Can. 502 § 1 CIC und bestimmt die Anzahl der Consultoren. Dieses Collegium genießt die Rechte und Verantwortlichkeiten, die ihnen durch das allgemeine Recht übertragen sind, ausgenommen der Fall der Vakanz oder Behinderung (Zf. 5 dieses Statuts) und was offensichtlich nicht auf die Situation des Militärordinariates zutrifft. 4.1.6. Der Militärordinarius bestellt seinen Pastoralrat gem. Can. 511 ff. § 1 CIC. Es gelten die Verfügungen und Erlässe des Militärordinarius aufgrund der diesbezüglichen Beschlüsse der Österreichischen Bischofskonferenz. 4.1.7. Gemäß Can. 492 §§ 1 - 2 CIC setzt der Militärordinarius seinen Vermögensverwaltungsrat ein und bestimmt, wenn er nicht selbst den Vorsitz übernimmt, den Vorsitzenden und die Anzahl der Mitglieder. 4.1.8. Nach Anhörung des Konsultorenkollegiums und des Vermögenverwaltungsrates bestellt der Militärordinarius den Ökonom gem. Can. 494 §§ 1 - 2 CIC. 4.2. Die Militärgeistlichen (Militärkapläne) Die kirchliche Bestellung der Militärdekanatsgeistlichen und der übrigen Militärgeistlichen (Militärkapläne) erfolgt durch den Militärordinarius nach vorherigem Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung. Innerhalb des ihnen zugewiesenen Bereiches werden Pastoralräte für die Funktionsdauer von fünf Jahren gewählt, welche gem. Can. 536 § 1 den verantwortlichen Seelsorger in seiner Tätigkeit unterstützen und damit zur Förderung der Seelsorge beitragen. 4.2.1. Zur Erfüllung des besonderen pastoralen Auftrages der Militärseelsorge stellen die Diözesen bzw. Ordensoberen geeignete Priester dem Militärordinarius in ausreichender Zahl zur Verfügung, um den pastoralen Erfordernissen entsprechen zu können. 4.2.2. Die
staatliche Ernennung der Militärgeistlichen und
Militärdekanatsgeistlichen erfolgt nach den
staatsgesetzlichen Vorschriften. Mit eingeschlossen ist dabei
auch die Vorsorge für die Militärgeistlichen in
sozialer Hinsicht, Gehalt, Krankenversicherung, Pension, gem.
Can. 281 §§ 1 - 3 CIC 1983. 5. Amtsbehinderung des Militärordinarius oder Vakanz Bei Amtsbehinderung oder Vakanz wird es rechtlich vertreten durch den Generalvikar oder den Ordinariatskanzler oder den dienstältesten Militärseelsorger. 6. Hauptkirche des Militärordinariates, Sitz der Kurie, Gerichtshof und Appellationsgericht, Bücher über Sakramentenspendung (Matrikenbücher) 6.1. Als Hauptkirche des Militärordinariates für Österreich ist die St. Georgskirche an der Theresianischen Militärakademie in Wiener Neustadt in Niederösterreich erwählt. 6.2. Mit Erlaß vom 1. April 1987, GZ 10.200/403-1.2/87, des Bundesministerium für Landesverteidigung und mit Wirksamkeit vom 15. April 1987 wurde das Militärvikariat in Militärordinariat umbenannt. Der Sitz des Militärordinariates ist in Wien, per Adresse: A-1070 Wien, Mariahilfer Straße 24, Telefon: (0222) 939666 oder 935621/5150.xxx) 6.3. Gemäß Apostol. Konstitution Spirituali militum curae XIV und aufgrund des Sitzes der Kurie in Wien bestimmt der Militärordinarius für Österreich, in Rechtsangelegenheiten seiner Gläubigen als erste Instanz den Gerichtshof der Erzdiözese Wien und damit als Appellationsgericht den Gerichtshof der Erzdiözese Salzburg. 6.4. Bücher im
Militärordinariat über die Verwaltung der Sakramente:
Im Interesse einer gesicherten Beurkundung und einer leichten
Auffindbarkeit führt anstelle der pfarrlichen Matrikenbücher
(libri paroeciales) das Militärordinariat folgende zentrale
Matrikenbücher: 7. Katholische Aktion - Apostolat Militaire International 7.1. Katholische
Aktion - Laienapostolat: 7.2. Apostolat
Militaire International 8. Übergangsbestimmungen Jede Änderung dieser Statuten muß der Zustimmung des Heiligen Stuhls unterworfen werden. Diese Statuten erlangen Gültigkeit einen Monat nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz. Sekretariat der Österreichischen
Bischofskonferenz + Hans Hermann Kardinal Groër + Alfred Kostelecky |
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Weitere kirchenrechtliche Quellen und Fragen für die Militärdiözese (in Österreich) Wissenschaftliche Beiträge * Informationen für Soldaten und Bürger * Katholische Predigten Interviews mit dem Militärbischof von Österreich * Sonntagsmessen Beschwerderecht im Österreichischen Bundesheer (Padre Alex) E-Mail * Nachricht
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xxx)Diese Nummer hat sich mittlerweile natürlich geändert: (01) 5200-28040 (gemäß dem Buch "Zwischen Himmel und Erde. Militärseelsorge in Österreich, Graz-Wien-Köln 2001"). Die aktuelle Telephonnummer findet sich am besten auf den Internetseiten des Militärordinariates. Das Militärbischofsamt in Österreich ist erreichbar unter der Nummer (01) 5132580.