Militärdiözese in Österreich: Konsultorenkollegium
Kirchenrechtliche Quellen:
Statut und Geschäftsordnung für das Konsultorenkollegium

Im Hinblick auf spezialrechtliche Regelungen der Statuten des Militärordinariates in Österreich hat der hwst. Militärordinarius zur Erhöhung der Rechtssicherheit eigene Statuten für sein Konsultorenkollegium erlassen, sodaß in der Militärdiözese jeder militärbischöfliche Konsultor von nun an sehr einfach die Rechte und Pflichten einem einzigen Dokument übersichtlich entnehmen kann und soll. Der Text ist daher ein absolutes Muß für jeden Konsultor. Der vorliegende Rechtstext wird als Musterbeispiel ins Internet gestellt, er wurde nach Beratung mit dem Militärordinarius und führenden Amtsträgern des Militärordinariates maßgeblich von einem Kanonisten ausgearbeitet und schließlich vom Militärbischof gutgeheißen.
Vor der Lektüre abschließend noch eine kleine terminologische Bemerkung des Padre: Der Begriff "Militärordinariat" meint in den universalen Rechtstexten grundsätzlich die mit der Militärseelsorge betraute Militärdiözese als ganze, d. h. die sich bekanntlich personal konstituierende Teilkirche für katholische Soldaten und andere statutarisch festgesetzte Personengruppen. Diese universalrechtliche Verwendung ist zu unterscheiden von der anderen konkreten Bedeutung in Österreich, wobei nämlich das Ordinariat des Militärordinariates (Militärdiözese) selbst mit demselben Begriff "Militärordinariat" angesprochen wird, wiewohl es sich dabei aber um die vom Militärgeneralvikar geleitete höchste staatskirchliche Verwaltungsbehörde unter der weisungsgebenden Autorität des regierenden Militärordinarius (Militärbischof) sowie des Bundesministers für Landesverteidigung in ihrer jeweiligen Kompetenz handelt.



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Statut und Geschäftsordnung für das Konsultorenkollegium des Militärordinariates der Republik Österreich (im folgenden: Militärdiözese)


A. Statut für das Konsultorenkollegium


Präambel

Das Konsultorenkollegium der Militärdiözese ist ein aus den Reihen der hauptamtlichen Militärseelsorger vom Militärbischof für fünf Jahre zu bestellender Kreis von nicht weniger als sechs und nicht mehr als zwölf Priestern. Dieses Kollegium genießt die Rechte und Verantwortlichkeiten, die ihnen durch das allgemeine Recht übertragen sind, ausgenommen der Fall der Vakanz oder Behinderung und was offensichtlich nicht auf die Situation der Militärdiözese zutrifft (Statuten der Militärdiözese, 4.1.5 sowie 5; daher gelten die Cann. 413 § 2, 419, 421 § 1, 424 und 501 § 2 nicht für die Militärdiözese).


§ 1 Abgesehen von den nachfolgend angeführten verpflichtenden Fällen des allgemeinen Rechtes kann der Bischof (bzw. der rechtliche Vertreter des Militärordinariates im Falle der Vakanz oder Amtsbehinderung) das Konsultorenkollegium zur effizienten Beratung in allen von ihm gewünschten Fragen häufig einberufen.


§ 2 a) Der Bischof steht dem Konsultorenkollegium vor.

b) Soferne jedoch der bischöfliche Stuhl vakant ist oder der Bischof gemäß Can. 412 CIC wegen Gefangenschaft, Ausweisung, Exil oder Unfähigkeit an der Wahrnehmung seines Hirtendienstes gehindert ist und nicht einmal mehr schriftlich mit den Diözesanen in Verbindung treten kann, steht der Generalvikar als rechtlicher Vertreter des Militärordinariates dem Konsultorenkollegium vor (vgl. Statuten der Militärdiözese, 5).

c) Trifft die soeben beschriebene Amtsbehinderung (auch) den Generalvikar, so übernimmt der Ordinariatskanzler diese Aufgabe. d) Trifft die soeben beschriebene Amtsbehinderung jedoch auch den Ordinariatskanzler, so übernimmt diese Aufgabe der dienstälteste (nicht amtsbehinderte und nicht im Ruhestand befindliche) hauptamtliche Militärseelsorger.


§ 3 In folgenden Angelegenheiten ist die Zustimmung des Konsultorenkollegiums notwendig:

a) Abgesehen von den im allgemeinen Recht oder in Stiftungsurkunden besonders vorgesehenen Fällen bei Setzung von Akten der außerordentlichen Vermögensverwaltung gemäß den Normen der Österreichischen Bischofskonferenz (Can. 1277 CIC).

b) Bei über der von der Bischofskonferenz festgelegten betraglichen Untergrenze liegenden Veräußerungen von Diözesanvermögen sowie von Vermögen juristischer Personen, die dem Diözesanbischof unterstehen (Can. 1292 § 1 CIC).

c) Abgesehen von der verpflichtend einzuholenden Erlaubnis des Heiligen Stuhles auch bei Sachen, deren Wert die von der Bischofskonferenz festgelegte betragliche Obergrenze überschreitet, sowie bei Sachen, die der Kirche aufgrund eines Gelübdes geschenkt wurden, sowie bei künstlerisch oder historisch wertvollen Sachen (Can. 1292 § 2 CIC).

d) Im Sinne der soeben genannten Punkte 2. und 3. unter Beachtung derselben Betragsgrenzen auch bei jedem Rechtsgeschäft, durch das die Vermögenslage der betreffenden juristischen Person verschlechtert werden könnte (Cann. 1295; 1292 §§ 1 und 2 CIC).

e) Im Falle der Vakanz bei Ausstellung von Weiheentlaßschreiben (Can. 1018 § 1 n. 2 CIC).

f) Im Falle der Vakanz bei Enthebung des Kanzlers und anderer Notare (Can. 485 CIC).

g) Im Falle der Vakanz bei Gewährung (erstmalig möglich nach einem Jahr Vakanz) der Exkardination, der Inkardination oder der Erlaubnis, in eine andere Teilkirche überzuwechseln (Can. 272 CIC).


§ 4 In folgenden Angelegenheiten ist lediglich eine Anhörung des Konsultorenkollegiums vorgeschrieben:

a) Bei Bestimmung der Militärgeistlichen und deren Militärdekanatsgeistlichen für ihre Seelsorgebereiche im Sinne der "Richtlinien", Erlaß vom 29. März 1984 Zahl 10.200/621-1.2.84 (Statuten der Militärdiözese, 4.2.2).

b) Bei Ernennung bzw. Abberufung des Diözesanökonomen (Statuten der Militärdiözese 4.1.8; Can. 494 §§ 1, 2 CIC).

c) Bei Setzung von Verwaltungsakten, die unter Beachtung der Vermögenslage der Militärdiözese von größerer Bedeutung sind (Can. 1277 CIC).


§ 5 a) Soferne die Zahl der Konsultoren durch Todesfall oder Ausscheiden aus der Militärdiözese unter sechs sinkt, hat der Bischof sofort schriftlich nachzuernennen.

b) Die Einberufung des Konsultorenkollegiums kann aus vernünftigem Grunde auch fernmündlich erfolgen.

c) Nur im Falle einer Einberufung aller Konsultoren kann eine Sitzung rechtmäßig eröffnet werden, und zwar bereits bei Anwesenheit der Mehrheit der Eingeladenen zu der wenigstens mündlich an alle bekanntgegebenen Einberufungszeit.

d) Soferne vom geltenden Recht her lediglich eine beratende Anhörung (vgl. § 4) vorgeschrieben ist, kann diese auch ohne Einberufung geschehen - die Gültigkeit der vorzunehmenden Handlungen ist in diesem Falle jedoch gemäß Can. 127 § 1 CIC nur gegeben, wenn der Rat aller Konsultoren nachweislich eingeholt wurde.


§ 6 Das Konsultorenkollegium kann ohne den Bischof (bzw. den rechtlichen Vertreter des Militärordinariates im Falle der Vakanz oder Amtsbehinderung) nicht handeln - ohne den rechtmäßigen Vorsteher des Konsultorenkollegiums kann daher keine Sitzung geführt werden.



B. Geschäftsordnungsbestimmungen für das Konsultorenkollegium


§ 7 Es ist ausschließlich Sache des Bischofs (bzw. des rechtlichen Vertreters des Militärordinariates im Falle der Vakanz oder Amtsbehinderung), Anträge zur Abstimmung zu stellen oder zuzulassen. Das Statut enthält jene Fälle des allgemeinen Rechtes, in denen dies Pflicht des Bischofs ist.

§ 8 Etwaige Wahlvorgänge sind immer schriftlich und geheim durchzuführen, wobei die Auszählung immer gemäß Can. 119 n. 1 CIC erfolgt. Briefwahl ist nicht möglich.


§ 9 Abgesehen von etwaigen Wahlen erfolgt eine Abstimmung in der Sitzung des Konsultorenkollegiums offen. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmt.

In besonderen Fällen kann der Bischof geheime Abstimmung zulassen; es entscheidet die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt bzw. ein einzuholender Konsens nicht erteilt.


§ 10 a) Soferne der Bischof (oder der rechtliche Vertreter des Militärordinariates im Falle der Vakanz oder Amtsbehinderung) ein Protokoll wünscht, obliegt die Protokollführung dem vom Vorsitzenden jeweils rechtzeitig zu bestimmenden Mitglied des Konsultorenkollegiums, wobei die Erstellung eines Ergebnisprotokolles genügt - auf Verlangen des Vorsitzenden ist jedoch auch über sämtliche oder bestimmte Beratungsbeiträge eine genaue Niederschrift zu fertigen.

b) Das jeweilige Protokoll ist immer vom Vorsitzenden und vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen und danach allen Konsultoren unabhängig von ihrer Anwesenheit bei den jeweiligen Sitzungen zuzusenden.

c) Der Vorsitzende kann Beratungspunkte für vertraulich erklären, die daher in einem eigenen Protokoll festzuhalten sind und nicht veröffentlicht werden. Dieses Protokoll wird nach Kontrolle durch den Vorsitzenden im Geheimarchiv verwahrt.



C. Promulgation

Der Militärbischof setzt das hier vorliegende Statut und die hier vorliegenden Geschäftsordnungsbestimmungen für das Konsultorenkollegium der Militärdiözese mit Verlautbarung im Diözesanblatt des Österreichischen Militärordinariates in Kraft.


WIEN, am 1. September 1998
GZ 1554-2620/98


Mag. Christian WERNER,
Militärbischof


Dr. Alfred SAMMER,
Kanzler


Das Statut wurde im Diözesanblatt (Amtsblatt der Militärdiözese) des Jahrganges 1999 in der Nummer 1 (datiert mit 1. April 1999) verlautbart.



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