ALLEN, DIE DARUM BITTEN, IST DER GEBRAUCH DES "ALTEN" MESSBUCHES ZU GESTATTEN (Seine Heiligkeit Papst Johannes Paul II. am 18. 10. 1988)
Der Auftrag des Papstes an alle Bischöfe - jeder Priester kann und darf unter Beachtung einiger Bestimmungen auch die sog. "tridentinische" Messe lesen, insoferne der Priester dafür nämlich auch ein eigenes päpstliches Zelebret erhalten kann.
ACHTUNG: SEIT 14. 9. 2007 SIND BEIDE FORMEN DER HEILIGEN MESSE DES WICHTIGSTEN LATEINISCHEN RITUS (RÖMISCHEN RITUS) GLEICHGESTELLT, SODASS SICH DIE ANFORDERUNG EINES PÄPSTLICHEN ZELEBRETS ERÜBRIGT. DAS FOLGENDE DOKUMENT BLEIBT JEDOCH AUS WISSENSCHAFTLICHEN UND HISTORISCHEN GRÜNDEN IM NETZ, VERGLEICHE AUCH MEINEN KOMMENTAR ZU "SUMMORUM PONTIFICUM" UND ZU "UNIVERSAE ECCLESIAE"!
KURSE ZUR VERBESSERUNG DER ZELEBRATION, AUCH IM SELBSTSTUDIUM. AUSSERDEM SIND IN DEN MIR ANVERTRAUTEN KIRCHEN JEDERZEIT ÜBERPRÜFUNGEN GERNE MÖGLICH.
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Am 18. Oktober 1988 gewährte der Heilige Vater seiner neugeschaffenen Kommission "Kirche Gottes" in einem förmlichen Dekret die Vollmacht, "allen, die darum bitten, den Gebrauch des Missale Romanum von 1962 zu gestatten". Alle besonders traditionsbewußten Katholiken dürfen mit dem Papst glücklich sein, daß es wieder vermehrt den heiligen und unaufgebbaren Maßstab der heiligsten Meßliturgie in traditionell-lateinischer Form gibt.
Der Heilige Vater hat also eine zusätzliche Hilfe geschaffen, ein schriftliches Dokument, das niemand wird negieren dürfen. Jeder Priester hat nämlich das Recht, sich direkt in Rom ein ausdrückliches "Zelebret" für die "tridentinische" Messe zu besorgen. An dieser Stelle ist vielen Bischöfen zu danken danken, die durch ihre eigene Unterschrift die Anträge ihrer Priester in Rom beschleunigt haben. Dieses päpstliche Dokument (Zelebret) ist ja dann überall und jederzeit vorweisbar. Und es ist zu wünschen, daß möglichst viele Priester von dieser einfachen Möglichkeit Gebrauch machen, am besten bald nach der heiligen Priesterweihe bzw. nach dem Erlernen des "alten" Meßritus.
Und hier die genauen Adreßangaben zur Zusendung der Original-Antragsformulare sowie zur Rücksendung der sodann fertig ausgefüllten Anträge:
Pontificia Commissio "Ecclesia Dei"
Piazza
S. Uffizio, 11
00120 Città del Vaticano
VATIKANSTADT
Kommen wir aber nun noch genauer auf den umfassenden Willen des Stellvertreters Christi auf Erden zurück. Am 2. Juli 1988 hat also Johannes Paul II. sein vielfach nicht besonders bekanntes Apostolische Schreiben "Kirche Gottes" (Motu Proprio "Ecclesia Dei") herausgegeben. Denselben Namen "Kirche Gottes" trägt ja jetzt auch - wie wir schon gesehen haben - die zuständige päpstliche Kommission, die ja mit diesem Dokument errichtet wurde.
Der Papst ruft nun zunächst auf, der vom Lehramt verbindlich interpretierten Tradition treu zu sein, die ja nicht 1965 begonnen hat, sondern alle kirchlich anerkannten Konzilien einschließe. Wir müßten uns dabei - so der Heilige Vater - irrigen Interpretationen und praktischen Mißbräuchen verweigern (vgl. Nr. 5 a). Daß diese Treue zur vollen Überlieferung gewahrt werde, ist schwerwiegende Aufgabe jedes einzelnen Bischofs. Es ist darum notwendig, die ununterbrochene Lehrtradition herauszustreichen (vgl. Nr. 5 b).
Und dann lesen wir es noch konkreter in Nr. 5 c des päpstlichen Briefes "Kirche Gottes" vom 2. Juli 1988: "All jenen Katholiken, die sich mit einigen früheren liturgischen und disziplinären Formen der lateinischen Tradition verbunden wissen, möchten Wir Unseren Willen kundtun, mit dem sich - so verlangen Wir - der Wille der Bischöfe und aller jener vereinigen möge, die in der Kirche ein Seelsorgsamt innehaben, ihnen die kirchliche Gemeinschaft mittels der notwendigen Maßnahmen zu erleichtern, um die Befolgung ihrer Bestrebungen zu garantieren." (Der lateinische "Urtext" heißt: "His omnibus fidelibus catholicis, qui se vinctos sentiunt quibusdam antecedentibus formis liturgicis et disciplinaribus traditionis latinæ, significare optamus etiam voluntatem nostram - quacum petimus ut consocientur voluntates episcoporum eorumque omnium, qui in ecclesia ministerium exercent pastorale - facilem iis reddendi communionem ecclesialem rationibus necessariis ad tuendam observantiam eorum appetitionum".) Zudem schreibt Johannes Paul II. in Nr. 6 c noch konkreter: "In Ausübung meiner apostolischen Autorität lege ich außerdem fest (lat. = decernimus!), daß die Intention all derer, die sich mit der lateinischen Liturgietradition verbunden wissen, überall respektiert zu werden hat, und zwar durch eine weite und großzügige Anwendung jener Direktiven, die bereits vor einiger Zeit vom Apostolischen Stuhl für den Gebrauch des römischen Meßbuches iuxta editionem typicam anni 1962 (= in der Ausgabe von 1962) erlassen wurden (siehe den Brief "Quattuor abhinc annos" der römischen Gottesdienstkongregation vom 3. Oktober 1984)."
Und diesen Brief der Gottesdienstkongregation, den Seine Eminenz Augustin Kardinal Mayer schon 1984 namens des Heiligen Vaters an führende Bischöfe sandte, ist der lebendige Beweis, daß die "tridentinische" Messe offenbar nie wirklich verboten wurde und offenbar niemals verboten werden kann. Der Brief vom 3. Oktober 1984 trägt die Überschrift "Über den Gebrauch des Römischen Meßbuches gemäß Ausgabe 1962". Darin wird den Bischöfen klar gesagt, daß sie den Gesuchen der Gläubigen folgend auch in Pfarrkirchen die regelmäßige lateinische Liturgie festlegen können. Bischöfe, die sich darum überhaupt nicht kümmern, verstoßen sogar in bestimmter Weise gegen den Geist eines gültigen Paragraphen des lateinischen Kirchenrechtes (1983), nämlich des Can. 383 § 2 CIC, in dem es heißt: "Wenn er (= der Bischof) in seiner Diözese Gläubige eines anderen Ritus hat, hat er für deren geistliche Erfordernisse Vorsorge zu treffen, sei es durch Priester oder durch Pfarreien desselben Ritus, sei es durch einen Bischofsvikar." Viel gibt es also für unsere Hirten im Auftrag des Papstes noch zu tun.
Es ist also somit klar geworden, daß auch Johannes Paul II. die Bulle "Quo primum" des heiligen Papstes Pius V. (1570) bezüglich des alten Meßbuches in spezifischer Weise anerkennt. Jeder lateinische Priester ist also im Recht, wenn er unter Beachtung aller zur Zeit zu beachtenden Normen und Umstände die Heilige Messe gemäß dem alten Meßbuch (deren letzte Ausgabe 1962 erfolgte) zelebriert. Und jeder Priester sollte seinerseits durch Bestellung des Zelebrets in Rom zeigen, daß der klare Sinn für die volle lateinische Tradition nicht verloren gegangen ist und nicht verloren geht. Danken wir unserer Heiligen Mutter Kirche, daß sie uns immer wieder zum wahren Glauben und zu den Maßstäben wahrer Liturgie hinführt unter dem Beistand des Heiligen Geistes und unter Leitung des sichtbaren Oberhauptes, unseres Papstes.
Nachbemerkungen zu weiteren Nebenfragen, die sich aus der neuen Großzügigkeit des Heiligen Stuhles ergeben:
Im Grunde ist neuerdings ein stilles Eingeständnis erkennbar, daß die Liturgiereform zwar an der Gültigkeit des Meßopfers nichts geändert hat, sehr wohl aber die offenbar von den Konzilsvätern eigentlich mehrheitlich gewünschte harmonische Weiterentwicklung der lateinischen Liturgie berührt hat, wie es Alfons Maria Kardinal Stickler mehr als einmal öffentlich bestätigt hat. Das Ergebnis der langen Väterberatungen findet man nämlich authentisch in der Liturgiekonstitution Sacrosanctum concilium des XXI. Ökumenischen Konzils vom 4. Dezember 1963. Die "Liturgie des II. Vatikanums" im strengen Sinn gibt es eigentlich nicht. Wir hörten außerdem in den letzten Jahrzehnten zu oft von Märchen wie z. B., daß das letzte Konzil die lateinische Kultsprache abgeschafft und den umschreitbaren "Volksaltar" verpflichtend eingeführt hätte usw.
In einer sehr weitgehenden Interpretation der letzten Entwicklungen könnte man bezüglich der nachvatikanischen lateinischen Liturgie seit 1988 meinen, daß diese nicht nur für die Katholiken der unierten Ostkirchen keine alltägliche Verpflichtung darstellt, sondern auch für keinen lateinischen Katholiken im konkreten liturgischen Leben mehr verpflichtend wäre, wenn er sich mit einigen früheren liturgischen und disziplinären Formen der lateinischen Tradition verbunden weiß und es legitime, d. h. in voller katholischer Einheit stehende Möglichkeiten hiezu gibt. Das, was bezüglich der erneuerten lateinischen Liturgie also jeder Katholik immer anerkennen muß, ist daher (gemäß dem Protokoll zwischen dem Heiligen Stuhl und Seiner Exzellenz + Msgr. Marcel Lefebvre vom 5. Mai 1988) "die Gültigkeit des Meßopfers und der Sakramente, wenn sie mit der Intention zelebriert werden, das zu vollziehen, was die Kirche vollzieht, und wenn diese Zelebration gemäß den in den approbierten Ausgaben des Meßbuches und der Sakramenten-Ritualbücher vorgeschriebenen Riten geschieht, die von den Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. promulgiert wurden." (Nr. 4). Die Sonntagspflicht muß aber in jedem Falle erfüllt werden, und zudem ist festzuhalten: sich der Gnade des täglichen Meßopfers wegen der Ritusfrage auch nur an einem einzige Tage zu entziehen, ist unklug und der persönlichen Heiligung schwerwiegend entgegengesetzt.
Für einige Katholiken gilt weltweit nicht der seit dem 27. November 1983 in Rechtskraft getretene lateinische Codex, sondern im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer der 21 katholischen Ostkirchen der seit 1. Oktober 1991 gültige Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium. Dieser verweist uns nicht nur darauf, daß z. B. die antike Praxis der niederen Weihen (vgl. can. 327 CCEO) beibehalten werden kann, sondern erinnert uns somit auch daran, daß für die Feier desselben Heiligen Meßopfers viele wertvolle katholische Riten existieren, zu denen auch lateinische Katholiken geflüchtet waren oder sind, nur weil ihnen der Schatz der eigenen lateinischen Sakralliturgie in der Praxis genommen war. Dies alles ist aber der große liturgische Schatz der einen katholischen Kirche. Und von diesem Schatz sollte der Katholik ausgerechnet die "alte" lateinische Liturgie nicht öffentlich auskosten dürfen?
Stichwort "niedere Weihen" / "Subdiakonat": das Apostolische Schreiben Seiner Heiligkeit Papst Paul VI. "Ministeria quaedam" vom 15. August 1972 ist eindeutig und sinnvoll. Abgesehen davon, daß die gesamte Thematik keine besondere Relevanz besitzt, weil zugegeben werden muß, daß nur die Weihegrade des Diakonates, der Priesterweihe und der Bischofsweihe göttlichen Rechtes, d. h. göttlicher Einsetzung, sind, hat der Heilige Vater den Bischofskonferenzen ja die Möglichkeit eingeräumt, neben den zu wahrenden Dienstämtern des Lektors und Akolythen auch andere für ihre Regionen zu erbitten (z. B. den Exorzisten oder den Ostiarer usw.) - allerdings ist der Begriff "niedere Weihen" in der lateinischen Kirche universalrechtlich nicht mehr zu verwenden. Ja, es ist gestattet, den Akolythen in bestimmten Regionen mit Erlaubnis als "Subdiakon" zu benennen, und privilegienmäßig dürfen die alten Begriffe in den entsprechenden Gemeinschaften verwendet werden, wenn auch rechtlich heute die Konsequenzen andere sind. Wichtig und klar ist: "In officiis peculiaribus servandis et ad hodiernas necessitates accommodandis, continentur ea, quae praesertim cum ministeriis Verbi et Altaris arctius conectuntur et in Ecclesia Latina Lectoratus, Acolythatus et Subdiaconatus vocantur; quos ita servari et accommodari convenit, ut duplex ex hoc tempore habeatur munus: Lectoris nempe et Acolythi, quod et Subdiaconi partes complectatur. - Praeter officia Ecclesiae Latinae communia, nihil obstat, quominus Conferentiae Episcopales alia quoque petant ab Apostolica Sede, quorum institutionem in propria regione necessariam vel utilissimam, ob peculiares rationes, iudicaverint. Ad haec pertinent ex. gr. munera Ostiarii, Exorcistae et Catechistae (Cf Decr. de activ. mission. Ecclesiae Ad gentes divinitus, n. 15: AAS 58 (1966), p. 565; ibid., n. 17; l.c., pp. 967-968) necnon alia munera iis mandanda, qui operibus caritatis sunt addicti, ubi hoc ministerium diaconibus nun sit collatum."
Die Neuordnung des Papstes diente nicht zuletzt der von ihm selbst angegebenen besseren Abgrenzung von Klerus und Laien. Durch die Neuordnung kommt klarer zum Ausdruck, daß erst ab dem Diakonat eine höhere Weihe göttlichen Rechtes, d. h. bleibendes Klerikersein, vorliegt, sodaß auch ab diesem Zeitpunkt geistliches Gewand für Weltkleriker seinen vollen Sinn erhält. Bekanntlich ist der Unterschied nach Lehre des letzten XXI. Ökumenischen Konzils zwischen Klerus und Laien nicht nur graduell, sondern wesentlich. Und dies ist eine irrtumsfreie dogmatische Lehre der Kirche. Daher ist vom dogmatischen Standpunkt aus die Neuordnung zu begrüßen: "Congruit autem cum rei veritate et hodierno mentis habitu, ut ministeria, de quibus supra, non amplius ordines minores vocentur, corum vero collatio non «ordinatio» sed «institutio» appelletur, clerici autem proprie ii tantum sint et habeantur, qui Diaconatum receperunt. Hac ratione melius etiam apparebit discrimen inter clericos et laicos; inter ea, quae clericis sunt propria et reservantur, atque ea, quae christifidelibus laicis demandare possunt; ideo apertius apparebit mutua ratio, quatenus sacerdotium ... commune fidelium et sacerdotium ministeriale seu hierarchicum, licet essentia et non gradu tantum differant, ad invicem tamen ordinantur; unum enim et alterum suo peculiari modo de uno Christi Sacerdotio participant (Const. dogm. de Ecclesia Lumen gentium, n. 10: AAS 57 (1965), p. 14)."
Aus diesem Grunde sind Sehnsüchte mancher lateinischer Seminaristen, unbedingt die "niederen Weihen" empfangen zu müssen, zwar wegen bestimmter Uninformiertheiten manchmal menschlich verständlich, haben aber für den Empfang von Diakonat und Priestertum keinerlei Relevanz. Die Priesterweihe ist nicht "mehr", wenn man zuvor "niedere Weihen" nicht-göttlichen Rechtes erhalten hätte. In der Priesterweihe sind sowohl im alten als auch im neuen Ritus unfehlbar alle Vollmachten der Weihegewalt des Priesters enthalten. Abgesehen von den Segnungen der "niederen Weihen" haben daher solche für den lateinischen Katholiken keine Relevanz. Die privilegienhafte Beibehaltung der alten Ordnung in Gemeinschaften bzw. Regionen der lateinischen Kirche ändert nichts daran, daß die Grundordnung der lateinischen Kirche nur noch den Lektor und Akolyth als Dienstämter ohne absolute Anbindung an den Weg zum Priestertum vorsieht.
Die Frage, ob der Papst daher die "niederen Weihen" in "absoluter Weise" abgeschafft hat oder nicht, ist daher - ich wiederhole mich - dogmatisch von keinerlei Bedeutung. Was nicht wirklich geklärt ist, ist die rechtliche Bewertung der empfangenen "niederen Weihen" und der "Subdiakonatsweihe" in den entsprechenden Gemeinschaften. Man kann natürlich die Frage stellen, ob sich durch die eindeutig zugenommene Großzügigkeit, was die legitime Verwendung des Missale 1962 und der gesamten bis dahin geltenden liturgischen Ordnungen nicht auch automatisch eine Entwicklung anbahnt, die die Dienstämter ernster nimmt und möglicherweise wieder zu einigen oder allen niederen Weihen führt. Aber notwendig ist dies nicht. Eher ist zu erwarten, daß es sich um ein pragmatisches Nebeneinander handeln wird, wobei es dem lateinischen Katholiken dadurch sozusagen freisteht, den neuen Weg oder den alten Weg Richtung Priestertum zu wählen, so er göttlich berufen ist. Der eigentliche Kleriker nach universalem Recht ist aber erst durch die Diakonatsweihe gegeben: dies drücken sogar die Statuten der Priesterbruderschaft St. Petrus aus. Die Frage, was mit illegal gespendeten niederen Weihen und Subdiakonatsweihen (z. B. in der Zeit von 1972 bis 1988) rechtlich ist, hat keine existentielle Bedeutung, da die Frage dogmatisch gar keine Relevanz besitzt.
Zum Nachlesen sind geeignet die Statuten der Priesterbruderschaft St. Petrus, die schön verzeichnet sind in R. SCHEULEN, Die Rechtsstellung der Priesterbruderschaft "St. Petrus". Eine kritische Untersuchung auf dem Hintergrund der geltenden Struktur und Disziplin der Lateinischen Kirche, Essen 2001 (= Beihefte zum Münsterischen Kommentar 30). Die Nummer 37 der Statuten ist eindeutig: "Der eigentliche klerikale Stand wird jedoch dem Recht zufolge durch den Empfang der Diakonatsweihe erreicht (vgl. can. 266 § 1 CIC)." Damit ist klar, daß der Status des Subdiakons und der niederen Geweihten rechtlich nicht vollständig geklärt ist, auch wenn es dogmatisch nicht von Belang ist. Und diese Regelung der Nr. 37 gilt selbstverständlich vom Inhalt her für alle innerkirchlichen "traditionalistischen Gemeinschaften". So ist zu verweisen auf das Dekret der Kongregation für die Bischöfe vom 18. Januar 2002 über die Errichtung der Personaladministratur "Sancti Ioannis Mariae Vianney" (AAS [202] 305 - 308), in denen ganz klar verzeichnet ist, daß nur die Priester und Diakone inkardiniert sind. In Nr. VI § 2 heißt es unmißverständlich: "Clericorum incardinatio iuris universalis normis temperabitur." Auch wenn es erfreulicherweise in Nr. III heißt: "Administrationis Apostolicae facultas tribuitur sacram Eucharistiam, alia sacramenta, Liturgiam Horarum ceterasque liturgicas actiones celebrandi secundum Ritum Romanum ac disciplinam liturgicam ad Sancti Pii V praescripta, una cum acommodationibus quas Successores usque ad Beatum Ioannis XXIII induxerunt." Um also wirklich zur Personaldministratur zu gehören, müssen sich die niederen Geweihten und Subdiakone strenggenommen als Laien in das Buch der Administratur eintragen lassen. Erst mit dem Diakonat sind sie inkardiniert. (Vgl. zur Administratur den Beitrag von P. KRÄMER, Die Personaladministration im Horizont des kirchlichen Verfassungsrechts.) Und schließlich können wir noch die Berliner Neugründung ansehen und ihr Errichtungsdekret vom 26. Mai 2004, wo es heißt: "Denique membris huius Instituti privilegium confert celebrandi sacram Liturgiam utendo libris liturgicis - id est Missali Romano, Rituali Romano, et Pontificali Romano quoad Ordines conferendos - anno 1962 vigentibus necnon Officium Divinum recitandi secundum Breviarium Romanum eodem anno editum." In den Konstitutionen wird wohl genau geregelt, ab wann man inkardiniert ist, und dies wird ebenso sein wie bei den vorgenannten Fällen. Von daher ist klar, daß die Privilegien der Institute oder diözesanähnlichen Gebilde nicht eine Änderung des universalen Inkardinationsrechtes mit sich bringen, und dies ist konsequent gegenüber der dogmatischen Lehre der göttlichen Einsetzung von drei Stufen des Weihesakramentes.
Zu erinnern ist abschließend auch noch an folgendes: im überlieferten lateinischen Ritus gibt es keine Konzelebration im Sinne der heute darunter verstandenen Kon-Konsekration. Aber auch im Rahmen der erneuerten lateinischen Liturgie gibt es keinen echten Konzelebrationszwang. Das Kirchenrecht sagt klar: "Dem einzelnen Priester ... bleibt die Freiheit unbenommen, die Eucharistie einzeln zu feiern" (Can. 902 CIC). Und "die tägliche Zelebration wird eindringlich empfohlen, auch wenn eine Teilnahme von Gläubigen nicht möglich ist". (Can. 904 CIC). Obwohl also die Konzelebration derzeit gestattet ist, bleibt das Ideal der Tradition und der Liturgie die tägliche Einzelzelebration jedes Priesters, entgegen der heute nicht selten widerrechtlich und gewohnheitsmäßig aufgezwungenen Konzelebration.
Zu gegebener Zeit wird ein längerer wissenschaftlicher Beitrag folgen, Euer Padre Alex - Vizeoffizial Mag. Mag. Dr. Alexander PYTLIK
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