Für den kirchenrechtlich und staatskirchenrechtlich Interessierten wird aus dem Diözesanblatt des Österreichischen Militärordinariates (Amtsblatt der Militärdiözese), Jahrgang 1999, Nummer 2, S. 7, die Bestätigung seitens des Bundesministeriums für Unterricht dargeboten. Damit ist einmal mehr bestätigt, daß die Militärpfarren in Österreich ebenso staatliche Rechtspersönlichkeit haben.
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Bestätigung der staatlichen Rechtspersönlichkeit von Pfarren, Quasipfarren und Personalpfarren (Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, 19. Februar 1999):
"Mit Eingabe vom 31. August 1990, BK 47/2/90-E, hat das Sekretariat der Österreichischen Bischofkonferenz namens und im Auftrag der zuständigen Diözesanbischöfe die zum 27. November 1983 im Sinne der cann. 515 und 516 § 1 CIC 1983 rechtmäßig errichteten Pfarren und Quasipfarren listenmäßig erfaßt und gemäß Art. XV § 7 des Konkordates vom 5. Juni 1933, BGBl. II Nr. 2/1934, zur Anzeige gebracht. Die davon betroffenen Pfarren und Quasipfarren waren, diözesangeordnet, dieser Anzeige listenmäßig beigeschlossen.
Zusätzlich dazu hat Seine Exzellenz, der hochwürdigste Herr Militärordinarius Bischof Dr. Alfred KOSTELECKY, Sekretär der Österreichischen Bischofskonferenz, mit Schreiben vom 19. Oktober 1990, BK 47/3/90-HE, im Sinne cann. 518 in Verbindung mit 516 § 1 und 515 § 3 CIC 1983 die im Jurisdiktionsbereich des Militärordinariates ÖSTERREICH gelegenen Personalpfarren, die nach geltendem Kirchenrecht Rechtspersönlichkeit für den kirchlichen Bereich besitzen, angezeigt. In beiden Schreiben wurde beantragt, im Sinne Art. XV § 7, BGBl. II Nr. 2/1934, zu bestätigen, daß alle diese angeführten Pfarren, Quasipfarren und Personalpfarren Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich genießen.
Nach der zitierten Konkordatsbestimmung hat der zuständige Diözesanbischof eine Anzeige über die erfolgte Errichtung von Rechtspersonen bei der obersten staatlichen Kultusverwaltung zu hinterlegen, welche hierüber eine Bestätigung ausstellt.
Mit dem Tag der Hinterlegung kommt der von der zuständigen kirchlichen Behörde errichteten kirchlichen Stelle auch Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich zu.
Von seiten des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird als oberste staatliche Kultusverwaltungsbehörde hiemit bestätigt, daß die listenmäßig hinterlegten Pfarren und Quasipfarren am 31. August 1990 (Tag des Einlangens beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und die angezeigten Personalpfarren im Jurisdiktionsbereich des Militärordinarius für ÖSTERREICH am 19. Oktober 1990 für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit erlangt haben."
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