KIRCHLICHE SCHEIDUNG?
Die kirchlichen Verfahren zur Nichtigkeitserklärung und Auflösung einer Ehe.
Ehescheidung in der Katholischen Kirche trotz des Naturrechtes?
Zweite kirchliche Heirat, neue Hochzeit in der Kirche?
So einfach und so streng ist der Prozeß
am Kirchengericht: alle Offizialate beraten gerne!

Lies alles genauer, vor allem wenn Du überzeugt bist, daß Deine Ehe ungültig ist bzw. Zweifel aufkommen, ob Deine Ehe jemals gültig geschlossen war, oder wenn Du weißt, daß sie nie richtig vollzogen wurde. Je früher Du das überprüfen läßt, desto schneller könntest Du (wieder) gültig (kirchlich) heiraten. Hast Du Fragen zum Verständnis oder irgendein Anliegen, so am besten per eMail oder per Formular mit Verschlüsselungsmöglichkeit direkt an den Padre, das lese nur ich. (Die Nutzung meiner öffentlichen Schlüssel für GNuPG oder PGP ist möglich.)

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(Vizeoffizial Mag. theol. Dr. iur. can. Alexander Pytlik)

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Du findest hier also folgende Inhalte:

1. Jesus Christus stellte die Eheordnung wieder her und erhöhte sie:

Einheit (nur ein Mann und nur eine Frau ---> Christus stiftet nur eine einzige Kirche)
Unauflöslichkeit (bis zum Tode ---> ein unzertrennlicher Bund zwischen Christus und seiner Kirche)
Ehe als wahres Sakrament (dieses Bundes zwischen Christus und seiner Kirche).

2. Ehenichtigkeitsgründe (ohne Vollzähligkeit aller denkbaren Fälle)

3. Ablauf des Verfahrens am Kirchengericht und häufig gestellte Fragen dazu

4. Alternativweg in ganz speziellen Fällen: Auflösung der gültigen Ehe

5. Kontaktaufnahme: wer wäre für mein Eheverfahren zuständig?

6. Optimale Beratung bei den Mitarbeitern des Kirchengerichtes in Eichstätt!



1. Jesus Christus stellte die Eheordnung wieder her und erhöhte sie:

Einheit (nur ein Mann und nur eine Frau ---> Christus stiftet nur eine einzige Kirche)

Unauflöslichkeit (bis zum Tode ---> ein unzertrennlicher Bund zwischen Christus und seiner Kirche)

Ehe als wahres Sakrament (dieses Bundes zwischen Christus und seiner Kirche).

In seinem Erbarmen ließ Gott also den sündigen Menschen nicht im Stich. Die Strafen, welche die Sünde nach sich zieht, die Geburtsschmerzen (vgl. Gen. 3,16), die Arbeit "im Schweiße deines Angesichts" (Gen 3,19), sind auch Heilmittel, die schlimmen Folgen der Sünde in Grenzen halten. Nach dem Sündenfall hilft die Ehe, den Rückzug in sich selbst, den Egoismus, die Suche nach dem eigenen Vergnügen zu überwinden und für den Anderen offen zu sein, bereit, ihm zu helfen und für ihn dazusein (vgl. KKK 1609).

Die alttestamentlichen Propheten sahen den Bund Gottes mit Israel unter dem Bild einer ausschließlichen, treuen ehelichen Liebe (vgl. Hos 1 - 3; Jes 54; 62; Jer 2 - 3; 31; Ez 16; 23!) und führten so das Bewußtsein des auserwählten Volkes zu einem tieferen Verständnis der Einheit und Unauflöslichkeit der Ehe (vgl. Mal 2,13 - 17). Die Bücher Rut und Tobit bieten berührende Zeugnisse der hohen Auffassung von der Ehe, der treuen, zärtlichen Gemeinschaft zwischen den Gatten. Die Überlieferung erblickte im Hohenlied stets einen großartigen Ausdruck der menschlichen Liebe als eines reinen Widerscheines der Liebe Gottes, einer Liebe, die "stark ist wie der Tod" und die "auch mächtige Wasser ... nicht löschen" können (Hld 8,6 - 7; vgl. KKK 1611).

Dieser Ehebund zwischen Gott und seinem Volk Israel hatte den neuen, ewigen Bund vorbereitet. In diesem neuen Bund hat sich der Sohn Gottes in seiner Menschwerdung und der Hingabe seines Lebens gewissermaßen mit der ganzen durch ihn geretteten Menschheit verbunden (vgl. Vat. II, GS 22). Zu Beginn seines öffentlichen Lebens wirkte Jesus - auf die Bitte seiner Mutter hin - bei einem Hochzeitsfest sein erstes Wunder (vgl. Joh 2,1 - 11). Die Kirche mißt der Teilnahme Jesu an der Hochzeit von Kana große Bedeutung bei. Sie erblickt darin die Bestätigung dafür, daß die Ehe etwas Gutes ist, und die Ankündigung, daß die Ehe fortan ein wirksames Zeichen der Gegenwart Christi sein wird (vgl. KKK 1612 - 1613).

In seiner Predigttätigkeit lehrte Jesus Christus unmißverständlich den ursprünglichen Sinn der Vereinigung von Mann und Frau, wie sie der Schöpfer zu Beginn gewollt hatte: Die von Mose gegebene Erlaubnis, seine Frau zu verstoßen, sei ein Entgegenkommen gegenüber der Herzenshärte gewesen (vgl. Mt 19,8); die eheliche Vereinigung von Mann und Frau sei unauflöslich - Gott selbst habe sie geschlossen: "Was aber Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen" (Mt 19,6). Wenn die Gatten Christus nachfolgen und die von ihm eingesetzten Hilfsmittel (= Sakramente und Gebet!) benützen und so ihr spezifisches Kreuz auf sich nehmen (vgl. Mk 8,34), werden sie diesen ursprünglich-verpflichtenden Sinn der Ehe "erfassen" (vgl. Mt 19,11) und ihn mit der Hilfe Christi auch leben können (vgl. KKK 1614 - 1615).

Der Apostel Paulus macht dies begreiflich, wenn er sagt: "Ihr Männer, liebt eure Frauen, wie Christus die Kirche geliebt und sich für sie hingegeben hat, um sie ... rein und heilig zu machen" (Eph 5,25 - 26). Und er fügt gleich hinzu: "Darum wird der Mann Vater und Mutter verlassen und sich an seine Frau binden, und die zwei werden ein Fleisch sein. Dies ist ein tiefes Geheimnis; ich beziehe es auf Christus und die Kirche (Eph 5,31 - 32). Die christliche Ehe ist somit wirksames Zeichen, Sakramente des Bundes zwischen Christus und der von ihm gestifteten einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche. Weil die Ehe also dessen Gnade, die Gnade Christi, bezeichnet und mitteilt, ist die Ehe zwischen Getauften ein wahres Sakrament des Neuen Bundes (vgl. Denz. 1800; Kirchenrecht = CIC can. 1055 § 2). "Aus einer gültigen Ehe entsteht zwischen den Ehegatten ein Band, das seiner Natur nach lebenslang und ausschließlich ist; in einer christlichen Ehe werden zudem die Ehegatten durch ein besonderes Sakrament gestärkt und gleichsam geweiht für die Pflichten und die Würde ihres Standes" (CIC can. 1134; vgl. KKK 1638).

Das Versprechen, durch das sich die Brautleute einander schenken und einander annehmen, wird durch Gott selbst besiegelt (vgl. CIC can. 1125). Aus ihrem Bund entsteht "eine nach göttlicher Ordnung feste Institution, und zwar auch gegenüber der Gesellschaft" (Vat. II, GS 48,1): Das Band der Ehe wird somit von Gott selbst geknüpft, sodaß die zwischen Getauften gültig geschlossene und hernach wirklich vollzogene Ehe nie aufgelöst werden kann. Dieses Band, das zwar aus dem freien menschlichen Akt der Brautleute und dem echten Vollzug der Ehe hervorgeht, ist fortan unwiderrufliche Wirklichkeit und stellt einen durch die Treue Gottes gewährleisteten Bund her. Es liegt daher nicht in der Macht der Kirche Christi, sich gegen diese Verfügung der göttlichen Weisheit auszusprechen (vgl. CIC can. 1141; vgl. KKK1639 - 1640).

Die eigene Gnade des Ehesakramentes ist dazu bestimmt, die Liebe der Gatten zu vervollkommnen und ihre unauflösliche Einheit zu stärken. Kraft dieser Gnade fördern sich die Gatten "gegenseitig im ehelichen Leben sowie in der Annahme und Erziehung der Nachkommenschaft zur Heiligung" (Vat. II, LG 11; vgl. LG 41). Christus ist der Quell dieser Gnade. Wie "Gott einst durch den Bund der Liebe und Treue seinem Volk entgegenkam, so begegnet nun der Erlöser der Menschen und der Bräutigam der Kirche durch das Sakrament der Ehe den christlichen Gatten" (Vat. II, GS 48,2). Er bleibt bei ihnen und gibt ihnen die Kraft, ihr Kreuz auf sich zu nehmen und ihm so nachzufolgen, aufzustehen, nachdem sie gefallen sind, einander zu vergeben, die Last des anderen zu tragen (vgl. Gal 6,2), sich einander unterzuordnen "in der gemeinsamen Ehrfurcht vor Christus" (Eph 5,21) und in zarter, fruchtbarer übernatürlicher Liebe einander zu lieben. In den Freuden ihrer Liebe und ihres Familienlebens gibt er ihnen schon hier einen Vorgeschmack des Hochzeitsmahles des Lammes im neuen und ewigen Paradies.

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2. Ehenichtigkeitsgründe (ohne Vollzähligkeit aller denkbaren Fälle)

Die Ehe kommt nur durch die gegenseitige Konsenskundgabe zustande (CIC can. 1057 § 1). Der Konsens besteht in dem "personal freien Akt, in dem sich die Eheleute gegenseitig schenken und annehmen" (Vat. II, GS 48,1; vgl. CIC can. 1057 § 2). Der Konsens muß also ein Willensakt jeder der beiden Vertragspartner sein und frei von Zwang oder schwerer Furcht, die von außen eingeflößt wird (vgl. CIC can. 1103). Falls diese Freiheit fehlt, ist der Eheschluß ungültig. Einen gültigen Konsens können also nur jene Eheleute geäußert haben, die dazu unter keinem wie immer gearteten Zwang standen und außerdem nicht durch ein Naturgesetz oder Kirchengesetz gehindert waren. Der gültige Konsens wird im weiteren dadurch vollzogen, daß die Eheleute wirklich im vollen Sinne des Wortes (also auch ohne den Einsatz bestimmter "fleisch-trennender" Verhütungsmittel) "ein Fleisch werden" (vgl. Gen. 2,24; Mk 10,8; Eph 5,31; vgl. KKK 1625 - 1629). Diese gültig geschlossene und vollzogene Ehe ist zwischen Getauften absolut unauflöslich. Sollte jedoch ein unheilbares Unvermögen vorliegen, den ehelichen Verkehr nach Menschenart zu vollziehen, so liegt Beischlafsunfähigkeit vor, sodaß der Eheschluß nicht gültig sein konnte (ausgenommen, die Beischlafsunfähigkeit entstand erst nach dem Eheschluß). Die Eheschließung ist auch dann ungültig, wenn jemand zur Erreichung der Eheschließung arglistig getäuscht worden ist über eine Eigenschaft des Partners, die ihrer Natur nach die eheliche Lebensgemeinschaft schwer zu stören vermag (z. B. die arglistige Verheimlichung von Unfruchtbarkeit). Es ist den Brautleuten gestattet, vor dem Eheschluß mit schriftlicher Genehmigung des Bischofs oder Generalvikars Gültigkeitsbedingungen zu vereinbaren, welche Ereignisse oder Eigenschaften der Vergangenheit oder Gegenwart betreffen (z. B. "ich heirate dich jetzt, wenn du nicht HIV-positiv bist" - liegt beim Eheschluß die Infektion vor, ist die Ehe aufgrund der Bedingung ungültig). Wer willentlich-entschieden Wesenseigenschaften oder wesentliche Elemente der Ehe ausschließt (z. B. völliger Ausschluß des Kindersegens, Ausschluß der Unauflöslichkeit ...), simuliert den Ehekonsens, und die Ehe kommt nicht gültig zustande.

Wenn nun eine Ehe angeblich "gescheitert" ist, obwohl möglicherweise alles erdenklich Aufopfernde zur Rettung der Ehe getan wurde, fragen sich die Betroffenen oft: kann eine kirchliche geschossene Ehe auch kirchlich geschieden werden? Kann ich noch einmal kirchlich heiraten? Da die gültig geschlossene und vollzogene Ehe zwischen Getauften als Sakrament also unauflösbar ist, kann es ja auch keine echte kirchliche Scheidung geben. Es gibt jedoch die im Vorabsatz beispielhaft angesprochenen Fälle, bei denen bei der Trauung gar keine gültige Ehe zustande kam. Ein kirchliches Gericht kann daher nach sorgfältiger Prüfung zu der Feststellung gelangen, daß ein Eheband von Anfang nicht bestanden habe. Diese Feststellung nennt man auch Ehenichtigkeitserklärung. Das dazu nötige Verfahren kann auf Antrag einer der Parteien eingeleitet werden, wenn entsprechende objektive Gründe und Vermutungen für eine Ungültigkeit der Ehe zu sprechen scheinen, die hier nochmals etwas übersichtlicher beispielhaft genannt werden:

Diese beispielhafte Aufzählung erhebt keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf weiterer näherer Erläuterungen zum besseren Verstehen der konkreten Beurteilungen. Auf Basis dessen ist es aber ein wenig einfacher, eine gewisse objektive Basis zu erhalten, um eine Überzeugung, man sei ungültig verheiratet, besser überprüfen zu können.

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3. Ablauf des Verfahrens und häufig gestellte Fragen dazu

Wer in seinem Gewissen also zu erkennen vermeint, nicht gültig verheiratet zu sein (was ja auch moralphilosophische und moraltheologische Implikationen nach ziehen müßte) bzw. wer als zivil "Geschiedener" an einer kirchlichen "Wiederheirat" interessiert ist, kann beim zuständigen Diözesangericht (Offizialat) oder sogleich in Rom ein Ehenichtigkeitsverfahren beantragen. Der Antrag muß sich auf einen der objektiven Gründe stützen und sollte ein Mindestangebot an Beweisen (Zeugen) umfassen. Selbstverständlich erhält auch die andere Partei die Möglichkeit, sich zur Klagebehauptung zu äußern und ihre Sichtweise des Sachverhalts darzulegen. Die Partner und die von ihnen benannten Zeugen werden einzeln unter Eid vernommen. Die protokollierten Aussagen bilden zusammen mit eventuell vorgelegten Dokumenten die Grundlage für die richterliche Entscheidung. Diese wird in jedem ordentlichen Eheverfahren von drei ernannten Richtern gefällt. Das Urteil wird den Parteien zugestellt, die das Recht haben, dagegen Berufung einzulegen. Natürlich ist der Einsatz von Rechtsanwälten gestattet und empfohlen. Ein die Ehenichtigkeit feststellendes Urteil wird dem zuständigen Berufungsgericht automatisch vorgelegt, das nämlich die Entscheidung noch einmal überprüfen muß, bevor eine etwaige "Wiederheirat" möglich ist. Wird das Urteil der ersten Instanz aufgehoben, so liegt es an einem Gericht dritter Instanz, eines der zwei vorliegenden Urteile zu bestätigen. Eine neue (und damit hoffentlich erstmals gültige) Hochzeit ist erst möglich, wenn zwei gleichlautende kirchliche Gerichtsentscheidungen auf Basis derselben Ungültigkeitsgründe die Nichtigkeit der (im Zweifel immer noch) bestehenden (Vor)ehe festgestellt haben. Es ist klar, daß die Richter nicht unfehlbar sind, es ist aber auch klar, daß zwei Instanzen hindurch nur schwerlich glaubwürdig ein Märchen erzählt werden könnte, außerdem: wer sich tatsächlich eine doppelte Gerichtsentscheidung durch Beeinflussung von Zeugen erschwindelt, hat vor dem lieben Gott gar nichts gewonnen.

DAUER DES VERFAHRENS? Ein Ehenichtigkeitsverfahren dauert im Durchschnitt in der ersten Instanz ein Jahr, in der zweiten Instanz ein halbes Jahr, allerdings gilt es die personelle Situation und die Gesamtzahl anhängiger Klagen beim Einzelgericht zu berücksichtigen. Die meisten Offizialate versuchen, zügig zu arbeiten im Sinne des Seelenheiles der Parteien.

KOSTEN DES PROZESSES? Die Gerichtsgebühren, die von der antragstellenden Partei zu entrichten sind, betragen für das erstinstanzliche Verfahren durchschnittlich etwa EUR 200,-- und für das zweitinstanzliche Verfahren etwa EUR 100,-- (nicht eingerechnet sind hier jedoch Kosten eines Anwaltes, wenn ein solcher gewählt wird). Hinzu können weitere Kosten kommen, z. B. Honorarkosten von Gutachtern im Falle bestimmter Klagegründe. Wichtig: bei entsprechendem Nachweis einer Bedürftigkeit können die Kosten und Gebühren im Einzelfall ganz oder teilweise von der Gerichtskasse übernommen werden!

SCHUTZ DER PRIVATSPHÄRE? Nur die beiden Parteien (und Anwälte) haben das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen. Das Verfahren läuft unter strenger Geheimhaltung ab.

AUSLÖSCHEN DER VERGANGENHEIT? Das kirchliche Gericht will mit der beantragten Untersuchung nach Annahme einer fundierten Klageschrift nicht die gemeinsame Geschichte eines Paares ungeschehen machen, sondern lediglich so objektiv wie nur möglich feststellen, daß die Eheschließung z. B. Ungültig zustande gekommen ist.

EHELICHKEIT DER KINDER? Die Kinder, die aus nichtigen Ehen hervorgegangen sind, gelten nach wie vor als ehelich, denn sie wurden zu einer Zeit geboren, zu der die Ungültigkeit der Ehe noch nicht festgestellt war.

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4. Alternativweg in ganz speziellen Fällen: Auflösung gültiger Ehe

Neben der Nichtigkeitserklärung einer naturrechtlich gültigen Ehe gibt es auch die seltene Möglichkeit tatsächlicher kirchlicher Eheauflösung. Eine solche Auflösung seitens des einzig dazu speziell bevollmächtigten Stellvertreters Gottes auf Erden (des Papstes) ist unter bestimmten Bedingungen möglich,

Solche Verfahren, die im Auftrag des zuständigen katholischen Bischofs auch vom Offizialat bearbeitet werden können, aber jedenfalls in Rom entschieden werden, dauern im Durchschnitt insgesamt etwa ein Jahr.

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5. Kontaktaufnahme: wer wäre für mein Eheverfahren zuständig?

Gerne bin ich behilflich bei der Frage, welche Diözese bzw. welches Offizialat beispielsweise auf Basis des Wohnortes oder auf zusätzlicher alternativer Basis einer Zugehörigkeit zum Militär (Bundesheer, Bundeswehr usw.) als erste Instanz zuständig sein müßte. Natürlich stehe ich als Vizeoffizial an einem Diözesangericht in Oberbayern auch für sämtliche Fachfragen per eMail, per Formular (inklusive Verschlüsselungsmöglichkeit!), per Telephon (0049-160-775.92.04 bzw. 0160-775.92.04) oder persönlich zur Verfügung. (Die Nutzung meiner öffentlichen Schlüssel für GNuPG oder PGP ist möglich.) Für alle zivilrechtlichen (nichtkanonistischen) Fragen bietet Mediator und Rechtsanwalt Dr. iur. Stephan Messner gerne kompetente Beratung.

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